Statuten
VEREIN FÜR SOZIALE GERECHTIGKEIT
Name, Sitz, Zweck
1. Unter dem Namen „Verein für soziale Gerechtigkeit“ besteht ein Verein nach Art.
60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; er ist parteipolitisch und konfessionell
neutral, dient gemeinnützigen Zwecken und stützt seine Tätigkeit auf die Menschenrechte
ab.
2. Der Verein fördert Information und Kommunikation zu Erwerbslosigkeit, Ausgrenzung
und sozialen Anliegen in der Öffentlichkeit. Dadurch soll unter anderem aus der
Sicht der Betroffenen über den sozialen Abstieg von breiten Kreisen der Bevölkerung
und die neue Armut orientiert und Meinungen über diesen gesellschaftlichen Prozess
gebildet werden.
3. Der Verein betreibt dazu einen Verlag für gesamtschweizerische Öffentlichkeitsarbeit.
Er gibt unter anderem den Mediendienst „Hälfte“ (in deutscher und französischer
Fassung) zur Arbeit und zur Erwerbslosigkeit heraus; dieser geht als kostenlose
E-Mail-Newsletter an Medienschaffende und Redaktionen in der ganzen Schweiz.
Universitäten, Forschende, Institutionen von Sozialversicherungen, Fürsorge und Sozialarbeit,
Behörden und PolitikerInnen, SozialpartnerInnen, Selbsthilfegruppen und
alle interessierten Kreise werden ebenfalls mit den Newslettern bedient. Der Verein
betreibt zudem eine deutschsprachige Homepage „Hälfte“ im Internet.
4. Die Publikationen des Verlages werden nach journalistischen Grundsätzen erarbeitet.
Der Verein als Trägerschaft der Publikationen ist für die personelle Besetzung
der Redaktion zuständig und bestimmt – falls nötig – einen besonderen redaktionellen
Beirat. Dieser kann personell auch mit dem Vereinsvorstand identisch sein.
Mitgliedschaft
5. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Personen offen, die sich mit dem Vereinszweck
identifizieren können. Einzelpersonen, Körperschaften, Institutionen und juristische
Personen des Privatrechts können Mitglieder werden.
6. Die Aufnahme in die Mitgliedschaft erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung.
7. Austritte sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. November eines jeden
Kalenderjahres mitzuteilen. Sie werden auf Ende des laufenden Jahres wirksam.
8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt per Ende Kalenderjahr oder Ausschluss
durch die Vereinsversammlung, wenn ein Verstoss gegen die Statuten oder
andere schwerwiegende rechtliche Gründe vorliegen.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle.
Mitgliederversammlung
10. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen; das Datum wird an der
vorhergehenden festgelegt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können
jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der
Vereinsmitglieder einberufen werden.
11. Alle Mitglieder haben das Recht, bis einen Monat vor der ordentlichen Mitglieder
versammlung schriftlich die Behandlung von Traktanden zu beantragen. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich und
mindestens vierzehn Tage per Post zuvor zuzustellen. In dringenden Fällen kann
auch eine kurzfristige Einberufung stattfinden.
12. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Beschlüsse wer
den mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
13. Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelsmehrheit der
Anwesenden.
14. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Beschlüsse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichtes
und der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Wahl des Präsidenten/derPräsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der
Kontrollstelle;
- Statutenänderungen;
- Auflösung des Vereins.
15. Die schriftliche Zustimmung zu einem Antrag durch die Mehrheit aller Vereins-
Mitglieder ist dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichzusetzen.
Vorstand
16. Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst,
mit Ausnahme des/der an der Mitgliederversammlung gewählten PräsidentIn. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsidentin.
Das Präsidium (PräsidentIn und/oder VizepräsidentIn) besorgt im Auftrag des Vorstandes
die Geschäftsleitung.
17.1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Vereinsjahr. Sie arbeiten
ehrenamtlich.
17.2. Vereinsmitglieder, die bezahlte Arbeit für den Verein verrichten, können nicht in
den Vorstand gewählt werden.
18. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Personen anwesend sind. Beschlüsse
werden nach dem einfachen Mehr gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat das
Recht, den Vorstand einzuberufen.
19. Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Durchführung der Mitgliederversammlung;
- Bestimmung der strategischen Entwicklung des Vereins;
- Betrieb des Verlages zur Herstellung seiner Produkte;
- Regelung der Unterschriftsberechtigung;
- personelle Besetzung der Redaktion und Bestimmung eines redaktionellen Beirates
(falls nötig);
- Budgetkontrolle;
- übrige Geschäfte, sofern sie nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung
fallen.
Kontrollstelle
20. Die Vereinsrechnung wird durch eine Treuhandstelle oder eine andere geeignete
Institution geprüft.
Finanzielle Mittel
21. Die finanziellen Mittel des Vereins fliessen zweckbestimmt in den Verlag (Art. 4)
und stammen aus:
- Mitgliedschaftsbeiträgen,
- Gönnerbeiträgen von Privaten,
- Zuwendungen der öffentlichen Hand und von Stiftungen.
22. Der Mitgliedschaftsbeitrag beträgt pro Jahr Fr. 10.-. Der Kollektivmitgliedschaftsbeitrag
beträgt pro Jahr Fr. 60.-.
GönnerInnenbeiträge betragen pro Jahr ab Fr. 60.-.
Jedes Mitglied erhält den Mediendienst „Hälfte / Moitié“ kostenlos.
Haftung
23. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder
haben beim Austritt aus dem Verein keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
24. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Schlussbestimmungen
25. Der Verein kann jederzeit durch Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Gleichzeitig
ist eine Person zu bestimmen, die für die Liquidation des Vereins zuständig ist.
26. Eine allfällige Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder
öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in
der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer
anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen
Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB sind ergänzend zu den Statuten anwendbar
(Art 60ff ZGB).
Diese revidierten Statuten treten mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
am 10. Mai 2011 in Kraft.
Gerda Hauck, Präsidentin
Oswald Sigg, Vizepräsident
Adresse:
Verein für soziale Gerechtigkeit, Sekretariat, Wabersackerstrasse 21, CH 3097 Liebefeld,
info@haelfte.ch, Tel. +41 (0) 31 972 82 23 (Beantworter)